Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der CIRE Immobilien GmbH, Uhlenhorst 149A, 21435 Stelle (nachfolgend als CIRE“ oder „wir“ bezeichnet) und unseren Kunden und Auftraggebern geschlossen werden. Soweit im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen diese zur Wirksamkeit der Schriftform.
II. Grundlagen Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und nur für den Empfänger bestimmt. Irrtum, Zwischenverkauf oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, auch für andere Vertragspartner tätig zu werden und mit diesen Provisionen zu vereinbaren. Die nachfolgenden Regeln betreffend Vermietung gelten in gleicher Weise im Fall der Verpachtung und der Erbpachtvermittlung. Mit der Verwendung eines unserer Angebote erkennt der Empfänger die nachstehenden Bedingungen an. Als Verwendung des Angebotes gilt beispielsweise auch die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit uns oder dem Eigentümer.
III. Haftungsausschluss Wir bemühen uns alle Angaben so vollständig wie möglich zu machen. Da wir uns hierbei auf Angaben Dritter (Eigentümer, Behörden, Fachplaner bzw. sonstiger Auskunftsbefugten) beziehen, kann eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht übernommen werden. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die angebotenen Objekte aus wichtigen Gründen des Verkäufers / Vermieters nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein Anspruch kann dann aus diesen Gründen nicht mehr hergeleitet werden.
IV. Vertraulichkeit Der Inhalt der von uns zur Verfügung gestellten Angebote, Unterlagen und Mitteilungen ist vertraulich und ausschließlich für den Empfänger bzw. den Auftraggeber, Kunden oder Interessenten bestimmt, und darf nur mit schriftlicher Genehmigung der CIRE an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der gesamten Käufer/ Mieter- als auch für die Verkäufer/ Vermieter- Provision, die der CIRE bei Vermittlung oder Nachweis des dem Dritten durch den Auftraggeber zugänglich gemachten Objektes zugestanden hätte, sofern wir diese nicht von den Vertragsschließenden erhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Provision wird mit Abschluss des Vertrages fällig, der sich aus der Weitergabe ergeben sollte. Jegliche Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit genügt, um einen vollen Provisionsanspruch entstehen zu lassen.
V. Anzeige der Vorkenntnis Sollte Ihnen das von uns angebotene Objekt bereits bekannt sein, sind Sie verpflichte, uns dies innerhalb von 7 Werktagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt im Falle des Erwerbs oder der Anmietung des Objektes das Angebot als | ursächlich für den Nachweis. CIRE hat – unabhängig von einer Vorkenntnis – Anspruch auf die Provision, wenn wir einen kausalen Beitrag zum Abschluss des Hauptvertrages leisten.
VI. Provision Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Unternehmensanteils- oder Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (im Folgenden jeweils auch „Hauptvertrag“ genannt) betreffend der in dem Exposé jeweils dargestellten Immobilie beziehungsweise Fläche (im Folgenden „Maklerleistung“) ist bei Abschluss des Hauptvertrages eine Provision verdient und fällig. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé bzw. Vertrag. Dies gilt nur dann nicht, wenn in dem Anschreiben oder dem Exposé schriftlich darauf hingewiesen wurde, dass die Nachweis- oder Vermittlungsleistung für das betroffene Objekt provisionsfrei erfolgt. Die Provision ist auch fällig, wenn nicht Sie, sondern ein Dritter, der in einem Rechtsverhältnis zu Ihnen steht, den Hauptvertrag abschließt, sofern unsere Maklerleistung von Ihnen an diesen Dritten vermittelt wurde. Bei Abschluss eines Hauptvertrages werden Sie CIRE unverzüglich Kopien der für die Bemessung der vorstehenden Provision wesentlichen Seiten des unterzeichneten Hauptvertrages zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Provision besteht auch dann, wenn das nachgewiesene Objekt im Rahmen der Zwangsversteigerung erworben wird bzw. Vertragsverhandlungen zunächst abgebrochen werden und es nach erneuter Aufnahme der Verhandlungen zum Vertragsabschluss kommt.
VII. Folgegeschäft Ein Provisionsanspruch entsprechend den Regelungen in Ziffer VI steht der CIRE auch dann zu, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten von CIRE vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere, das von CIRE nachgewiesene oder vermittelte Objekt betreffende vertragliche Vereinbarungen - z. B. Erwerb oder Anmietung von weiteren Flächen, Erwerb von zunächst gemieteten Flächen - zustande kommen.
VIII. Anderweitige Vereinbarungen Anderweitige Vereinbarungen und mündliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung soll das gelten, was wirtschaftlich dem Sinn und Zweck des Vertrages im Rahmen des rechtlich Zulässigen am ehesten entspricht. IV. Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüneburg, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Stand: 01.03.2015 |